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Satzung

1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Auf Uns – interkulturelle Begegnungsprojekte“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Berlin.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist nach AO §52 Abs.2 (4, 5, 10, 13) die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und für Flüchtlinge, und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Insbesondere erstreckt sich der Vereinszweck auf die Förderung internationaler Begegnungen und des interkulturellen Austausches im Sinne der Völkerverständigung zwischen Einheimischen und Menschen anderer Nationen. Ziel des Vereins ist es, für kulturelle Tätigkeiten zur Persönlichkeitsentwicklung und der künstlerischen Bildung von Kindern und Jugendlichen sowie Menschen aller Altersgruppen Entfaltungsräume zu schaffen.

Dies bedeutet konkret die Entwicklung, Förderung, Vernetzung und Umsetzung kultureller und sozialer Vorhaben aller Art, die einen internationalen Bezug haben und sozialverträglich, mildtätig, demokratisch und im Idealfall innovativ sind.

Zur Verwirklichung dieser Zwecke wird der Verein wie folgt tätig:

  1. Initiierung, Konzeptionierung und Durchführung von künstlerischen und/oder interkulturellen Workshops und Projekten mit Kindern und Jugendlichen mit und ohne Fluchterfahrung im schulischen und außerschulischen Bereich
  2. Initiierung, Konzeptionierung und Durchführung von Projekten, Veranstaltungen und Ausstellungen für die breite Öffentlichkeit zu den Themen der interkulturellen Begegnung, Integration und künstlerischer Kulturarbeit
  3. Projekte, in denen kreative Potenziale, der künstlerische Selbstausdruck und technische Fähigkeiten der Teilnehmer gefördert und vermittelt werden
  4. die Zusammenarbeit mit Organisationen, die nur gleiche oder ähnliche Zielstellungen verfolgen

Zur Erreichung seiner Ziele kann der Verein künstlerische, kulturelle und soziale und Einrichtungen aller Art entwickeln, aufbauen und betreiben.

Der Verein kann sich an Unternehmungen beteiligen, die die Ziele des Vereins direkt befördern und selbst als gemeinnützig anerkannt sind.
 Der Verein kann Niederlassungen gründen. 
Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

 

3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §52 (1) AO.
 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

Der Verein finanziert sich durch Spenden (online Spenden, Privatspenden, Crowdfunding, Spendenaktionen/ fundraising events) und durch die Akquirierung von Fördermitteln.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgebundene Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag (z.B. per Email) der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Der Verein hat folgende Mitglieder:

  1. jugendliche Mitglieder
  2. ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder des Vereins können sein: a) natürliche Personen, b) juristische Personen, c) Verbände, Vereine, Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften, die die Bestrebungen des Vereins fördern.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich (z.B. per Email) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.
Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig, wenn eine 2/3 Mehrheit für den Ausschluss stimmt.

 

5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • Durch Beschluss der Mitgliederversammlung und des Vorstandes können weitere Organe bestellt werden. 

 

6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist – in der Regel einmal im Jahr – und wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich (z.B. per Email) und wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung zugestellt.

Jedes Mitglied kann bis zu 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden geleitet. Sollte kein Vorsitzender anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Wahl des Vorstandes
  • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit/ Projekte
  • Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  • die Entgegennahme der Vorstands- und Geschäftsberichte
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

Stimmberechtigt sind ordentliche sowie Vorstandsmitglieder mit je einer Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für den Ausschluss eines Mitgliedes, für die Wahl des Vorstandes, für Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereines ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von einem Vorstandsmitglied unterschrieben.

 

7 Vorstand

Der Vorstand besteht  im Sinne von § 26 BGB aus mindestens zwei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.

Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Vereinsgeschäfte. Der Verein wird durch den Vorstand nach außen vertreten.

Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und zu unterzeichnen.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
 Wiederwahl ist zulässig.

 

8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

 

9 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Bankverbindung bei zugestimmter Einzugsermächtigung, Telefonnummer, Mobilnummer. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Namen seiner Mitglieder (z.B. Homepage, Vereinszeitschrift, Schwarzes Brett, Schaukasten) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

10 Satzungsänderungen und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Diese Satzung wurde von der ersten Mitgliederversammlung am 23.07.2016 in Berlin verabschiedet und geringfügig nach Empfehlungen des Finanzamtes modifiziert. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Berlin, 23.09.2016
Unterschriften Vorstandsmitglieder:
Richter, Katrin
Scheuer, Anet
Smith, Russ C.